MUSIKANIMATION.DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäfts bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Vertragsschluß, Vertragsinhalt, nachträgliche Änderungen des Vertrags
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Wir behalten uns nach Vertragsschluß Änderungen und Abweichungen bezüglich des Vertragsgegenstands vor, soweit diese für
den Auftraggeber zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für technische Änderungen und Abweichungen im zeitlichen Ablauf.
2.3. Kommt es bei Vertragsabschluß zu einem Irrtum, den wir nicht verschuldet haben, z. B. auf Grund von Übermittlungs-
fehlern, Mißverständnissen usw., so ist ein Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB ausgeschlossen.
3. Leistungszeit, Leistungsverzug
3.1. Die von uns angegebenen Fristen zur Erfüllung unserer Leistungspflicht oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei
denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie
ausdrücklich als solche festgelegt wurden.
3.2. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers und den Eingang vereinbarter
Abschlagszahlungen voraus. Für die Einhaltung der Erfüllungsfrist durch uns ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem unsere Leistungen
unsere Firma verlassen haben, also beispielsweise an den ausstrahlenden Sender verschickt wurden oder - bei Abholung durch den
Auftraggeber - dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.3. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder durch für uns nicht vorhersehbare und durch uns nicht verschuldete
Ereignisse, die unsere Leistungspflicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen
wie Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Weisen wir dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung für uns nach, sind wir zudem berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung ebenfalls
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen der
Lieferverzögerung ausgeschlossen.
3.4. Befinden wir uns in Leistungsverzug und haben wir diesen zu vertreten, so steht dem Auftraggeber eine Verzugs-
entschädigung höchstens bis zu 20 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist
nach, dass er einen höheren Schaden hat. Für atypische und nicht vorhersehbare oder vom Auftraggeber beherrschbare Umstände haften wir
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis höchstens 20 % des Rechnungswertes der vom Vorsatz betroffenen Leistung. Bei
gewöhnlicher Fahrlässigkeit haften wir nicht. Weisen wir nach, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, so haften
wir nur in dieser Höhe.
3.5. Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs-
androhung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beruhte der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unsererseits, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens zu, höchstens jedoch bis zu 20% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist
einen höheren Schaden nach. Weisen wir nach, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, so haften wir nur in dieser
Höhe. Beruhte unser Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf 10 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine
weitergehende Haftung für uns besteht nicht.
4. Leistungsumfang, Gefahrtragung, Annahmeverzug des Auftraggebers
4.1. Unsere Leistung besteht in der Erbringen von Dienstleistungen oder in der Lieferung von Waren, vor allem Audio-Produktionen
nach den Wünschen des Auftraggebers.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Waren geht auf den Auftraggeber über, sobald
wir den zu liefernden Gegenstand zum Versand bringen oder, falls eine Versendung auf dem Postweg oder auf sonstige Weise erfolgt,
sobald die Ware unser Haus verläßt. Dies gilt auch für die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder wenn wir fracht- und
verpackungsfrei ausliefern oder versenden.
4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Dienstleistungen geht auf den Auftraggeber über,
sobald wir die zu erbringende Dienstleistung zum Versand bringen. Erfolgt eine Versendung per ISDN oder per eMail oder auf einem
Datenträger per Post oder Bote, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald unsere Leistung unser Haus verläßt oder weggeschickt
wird.
4.4. Bei Annahmeverzug oder Verzögerungen unserer Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Auslieferung bei pflichtgemäßem Verhalten des Auftraggebers hätte
erfolgen können.
4.5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme oder Annahme in Verzug oder verzögert sich unsere Leistung in sonstiger Weise aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so können wir die dadurch entstehenden Mehrkosten verlangen.
Insbesondere sind wir berechtigt, sofort unsere Leistung in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Zahlung der vom
Verzug betroffenen Leistung, gegebenenfalls nach unserem Ermessen, auch nur zur Teilleistung, verpflichtet.
4.6. Nach Ablauf einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen unter Hinweis auf unsere Rechte sind wir berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
5.1. Die in unserer Preisliste genannten Preise sind grundsätzlich unverbindlich; erst mit Zugang unserer Auftrags-
bestätigung beim Auftraggeber mit den dort aufgeführten Preisen tritt eine Vertragsbindung für uns ein. Preiserhöhungen sind danach
zulässig, wenn sie durch die Veränderung von nach Vertragsschluß entstandenen preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sind und wir uns bei
Eintritt der kostensteigernden Faktoren nicht in Liefer verzug befinden. Bei Preiserhöhungen, die die vertragsgemäß festgelegten Preise um
mehr als 20 % übersteigen, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
5.2. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz ohne Transportkosten oder sonstige Nebenkosten. Die Mehrwert-
steuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.3. Die Zahlungen sind in deutscher Währung innerhalb 14 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung ohne Abzug frei an unsere Bank zu
leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht Abschlagszahlungen vereinbart sind, mit der Meldung der Versandbereitschaft oder
sobald unsere Leistung an den Auftraggeber versandt wird. Eine Zahlung ist nur bewirkt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen
können. Wir sind berechtigt, nach schriftlicher Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung von 25 % der Auftragssumme in Rechnung zu
stellen. Geht der Produktionszeitraum über 4 Wochen hinaus, erhöht sich die Abschlagszahlung auf 50 % der Auftragssumme. Die zweiten
25 % dieser Abschlagszahlung werden nach Ablauf der 4 Wochen in Rechnung gestellt. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber
angenommen, Wechsel nur, wenn wir dies vorher schriftlich vereinbart haben. Erfüllung tritt bei Schecks und Wechseln erst ein mit
Einlösung des Schecks bzw. Wechsels und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung.
5.4.
Werden durch den Auftraggeber vereinbarte Zahlungstermine oder Fristen überschritten, so sind wir, ohne dass es einer besonderen
Mahnung bedarf, berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu
berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt
werden.
5.6. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Vermögensverschlechterung, Verwertungsrecht
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder ist uns eine
solche Verschlechterung trotz verkehrsüblicher Sorgfalt erst nach Vertragsschluß bekannt geworden, haben wir das Recht, unsere Leistung
zu verweigern, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis erfüllt oder uns angemessene Sicherheit
geleistet hat. Erfüllt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung diese Forderungen nicht und leistet
er auch keine Sicherheit, so sind wir nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
7. Urheberrecht, Rechte Dritter
7.1. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er ist verpflichtet, bezüglich des zur Verfügung
gestellten Materials das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten. Wir sind nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
Ansprüche Dritter bestehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuweisen, dass die Verwendung des von
ihm gelieferten Materials urheberrechtlich zulässig ist.
7.2. Für Tonmaterial welches wir selbst erstellen oder von Dritten erwerben oder welches uns sonst für die Erstellung einer Produktion
erreicht, sind wir nur verpflichtet, im für unsere Firma üblichen Umfang bestehende Urheberrechte Dritter zu prüfen. Eine genaue
Einzelfallprüfung ist von uns nicht geschuldet. Für dieses erworbene oder in sonstiger Weise erhaltenes Material stellt uns der Auftraggeber
von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einem Urheberrecht stehen, frei, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl vorzuwerfen ist.
7.3. An allen von uns gefertigten Produktionen oder Designs haben ausschließlich wir Urheberrecht. Wir übertragen die Nutzungsrechte
an dem geschaffenen Werk im voraus auf den Auftraggeber aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber unser Produkt in vollem
Umfang bezahlt. Sobald die Zahlung wirksam erfolgt ist, ist der Auftraggeber Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber ist berechtigt,
seinerseits Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder
an sie abzutreten, sobald er selbst wirksam Inhaber geworden ist.
8. Datensicherheit, Geheimhaltung, Datenschutz
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, von allen Daten, die er - gleichgültig in welcher Form an uns sendet, Sicherheitskopien zu
erstellen. Wir sind nicht verpflichtet, unsererseits ebenfalls Sicherheitskopien zu erstellen.
8.2. Uns übergebene Informationen gelten als vertraulich. Soweit wir Dritte zur Erfüllung unserer Leistung einschalten, sind wir
berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offenzulegen, soweit dies für den Vertragszweck erforderlich ist.
8.3. Dem Kunden ist bekannt, dass bei einer Versendung von Daten per eMail die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden kann, weil die
eMails frei einsehbar sind durch Dritte. Wir werden insofern von unserer Pflicht zurGeheimhaltung befreit.
9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde hat bei Erhalt der Produktion sofort zu prüfen, ob das gefertigte Produkt unter den zuvor festgelegten Voraussetzungen
einwandfrei ist. Mängel an einer Produktion oder an gelieferten Waren sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
der Lieferung oder, wenn ein Mangel später auftritt, binnen 1 Woche nach ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Soweit ein von uns zu
vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Eine weitergehende
Gewährleistungspflicht besteht nicht. Wir haften nicht für Fehler, die durch Einwirkung oder einen Eingriffe des Auftraggebers oder eines
Dritten entstehen.
9.2. Wir sind berechtigt, Mängelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen.
9.3. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass unsere Produktionen tatsächlich bei Sendern des Auftraggebers Verwendung finden
können. Die Ausstattung und der Zustand der Sender des Auftraggebers (z.B. durch Klangveränderungen) liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht,
salvatorische Klausel
10.1. Erfüllungsort für unsere Leistung und für die Zahlungspflicht des Auftraggebers ist, soweit dies wirksam vereinbart werden kann,
für beide Vertragspartner ausschließlich unser Geschäftssitz.
10.2. Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit ein Gerichtsstand vereinbart werden kann, der Sitz
unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber
Auftraggebern mit Sitz im Ausland.
10.3. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
10.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe
kommt. Das gleiche gilt sinngegemäß für eine Regelungslücke.